Feuerwehrverbände
(1) Organe des Bereichsfeuerwehrverbandes sind: 1. die/der BFwKdt, 2. die Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreterin/der Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreter (im Folgenden BFwKdtStv genannt), 3. der Bereichsfeuerwehrausschuss, 4. der Bereichsfeuerwehrtag, 5. die Wahlversammlung. (2) Dem Bereichsfeuerwehrausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: 1. die/der BFwKdt, 2. die/der BFwKdtStv, 3. die/der AFwKdt, 4. die/der von der/von dem BFwKdt ernannte Bereichsfeuerwehrkassierin/Bereichsfeuerwehrkassier, 5. die/der von der/von dem BFwKdt ernannte Bereichsfeuerwehrschriftführerin/Bereichsfeuerwehrschriftführer, 6. eine Vertreterin/ein Vertreter der Berufsfeuerwehren, 7. die Vertreterin/der Vertreter der Betriebsfeuerwehren (§ 13 Abs. 1). (3) Als beratende Mitglieder können dem Bereichsfeuerwehrausschuss von der/von dem BFwKdt beauftragte Personen aus dem Kreise der Feuerwehren oder andere sachverständige Personen beigezogen werden. (4) Die weiteren Mitglieder des Bereichsfeuerwehrausschusses - ausgenommen je eine Vertreterin/ein Vertreter der verbandsangehörigen Berufs und Betriebsfeuerwehren (Abs. 2) - werden von der/von dem BFwKdt nach Anhörung der/des AFwKdt ernannt und abberufen; sie scheiden in jedem Fall mit Beginn der Funktionsperiode der/des neu gewählten BFwKdt aus dem Bereichsfeuerwehrausschuss aus. (5) Dem Bereichsfeuerwehrtag, der mindestens einmal jährlich einzuberufen ist, gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: 1. die/der BFwKdt, 2. die/der BFwKdtStv, 3. die/der AFwKdt, 4. die FwKdt und die FwKdtStv, bei Verhinderung die Stellvertreterinnen/die Stellvertreter in Anwendung des § 8 Abs. 7. Als nicht stimmberechtigte Mitglieder gehören dem Bereichsfeuerwehrtag die gemäß Abs. 3 beigezogenen Mitglieder des Bereichsfeuerwehrausschusses und die Ehrendienstgrade des Bereichsfeuerwehrverbandes an.