Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz

Abschnitt:
III. Teil

Inhalt:
Feuerwehrverbände

Paragraf:
§016

Kurztext:
Organe der Bereichsfeuerwehrverbände

Text:
(1) Organe des Bereichsfeuerwehrverbandes sind:
	1.	die/der BFwKdt,
	2.	die Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreterin/der Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreter (im Folgenden BFwKdtStv genannt),
	3.	der Bereichsfeuerwehrausschuss,
	4.	der Bereichsfeuerwehrtag,
	5.	die Wahlversammlung.

(2) Dem Bereichsfeuerwehrausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
	1.	die/der BFwKdt,
	2.	die/der BFwKdtStv,
	3.	die/der AFwKdt,
	4.	die/der von der/von dem BFwKdt ernannte Bereichsfeuerwehrkassierin/Bereichsfeuerwehrkassier,
	5.	die/der von der/von dem BFwKdt ernannte Bereichsfeuerwehrschriftführerin/Bereichsfeuerwehrschriftführer,
	6.	eine Vertreterin/ein Vertreter der Berufsfeuerwehren,
	7.	die Vertreterin/der Vertreter der Betriebsfeuerwehren (§ 13 Abs. 1).

(3) Als beratende Mitglieder können dem Bereichsfeuerwehrausschuss von der/von dem BFwKdt beauftragte Personen aus dem Kreise der Feuerwehren oder andere sachverständige Personen beigezogen werden.

(4) Die weiteren Mitglieder des Bereichsfeuerwehrausschusses - ausgenommen je eine Vertreterin/ein Vertreter der verbandsangehörigen Berufs und Betriebsfeuerwehren (Abs. 2) - werden von der/von dem BFwKdt nach Anhörung der/des AFwKdt ernannt und abberufen; sie scheiden in jedem Fall mit Beginn der Funktionsperiode der/des neu gewählten BFwKdt aus dem Bereichsfeuerwehrausschuss aus.

(5) Dem Bereichsfeuerwehrtag, der mindestens einmal jährlich einzuberufen ist, gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
	1.	die/der BFwKdt,
	2.	die/der BFwKdtStv,
	3.	die/der AFwKdt,
	4.	die FwKdt und die FwKdtStv, bei Verhinderung die Stellvertreterinnen/die Stellvertreter in Anwendung des § 8 Abs. 7.
Als nicht stimmberechtigte Mitglieder gehören dem Bereichsfeuerwehrtag die gemäß Abs. 3 beigezogenen Mitglieder des Bereichsfeuerwehrausschusses und die Ehrendienstgrade des Bereichsfeuerwehrverbandes an.
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