Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz

Abschnitt:
II. Teil

Inhalt:
Feuerwehren

Paragraf:
§013

Kurztext:
Vertreterinnen/Vertreter der Betriebsfeuerwehren

Text:
(1) Die BtfKdt und die BtfKdtStv der Betriebsfeuerwehren jeden Bezirkes haben in den Wahljahren (§ 25) für die Wahlen zur/zum AFwKdt nach Anhörung der/des BFwKdt aus ihrer Mitte eine Vertreterin/einen Vertreter zu entsenden, die/der Sitz und Stimme im Bereichsfeuerwehrausschuss hat.

(2) Die Vertreterinnen/die Vertreter der Betriebsfeuerwehren der einzelnen Bezirke, die bisherige Vertreterin/der bisherige Vertreter der Betriebsfeuerwehren im Landesfeuerwehrausschuss und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter haben in den Wahljahren (§ 25) für die Wahlen zur/zum BFwKdt aus ihrer Mitte die Vertreterin/den Vertreter der Betriebsfeuerwehren im Landesfeuerwehrausschuss, die/der Sitz und Stimme im Landesfeuerwehrausschuss hat, sowie eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter dieses Vertreters zu entsenden.

(3) Die Funktionsperiode der Vertreterinnen/Vertreter der Betriebsfeuerwehren endet in jedem Fall mit dem Beginn der Funktionsperiode der/des jeweilig neu gewählten BFwKdt oder der/des neu gewählten LFwKdt.

(4) Zur Abdeckung des Verwaltungsaufwandes haben Betriebe mit Betriebsfeuerwehren pro Feuerwehrmitglied einen Geldbetrag, der für Zwecke der Betriebsfeuerwehren zu verwenden ist, zu entrichten. Dieser wird jährlich über Antrag der Vertreterin/des Vertreters der Betriebsfeuerwehren vom Landesfeuerwehrausschuss beschlossen.
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