Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz

Abschnitt:
II. Teil

Inhalt:
Feuerwehren

Paragraf:
§006

Kurztext:
Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten d. Mitglieder

Text:
(1) Arten der Mitgliedschaft:
1. Aktive Mitglieder,
2. Feuerwehrjugend,
3. Mitglieder außer Dienst,
4. Ehrenmitglieder.

(2) Dienst als aktive Mitglieder können Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr versehen, die körperlich und geistig zum Feuerwehrdienst geeignet sind und gegen die kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 22 der Landtags-Wahlordnung 2004, LGBl. Nr. 45, vorliegt. Die aktive Mitgliedschaft endet jedenfalls mit Vollendung des 70. Lebensjahres.

(3) Die Feuerwehrmitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 üben ihre Tätigkeiten freiwillig und ehrenamtlich aus. Sie dürfen keiner weiteren Freiwilligen Feuerwehr als Mitglied angehören. Ein Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr (Stammfeuerwehr) kann aber auf eigenen Wunsch von einer anderen Freiwilligen Feuerwehr (Zweitfeuerwehr) zur Erbringung von Einsatzleistungen gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 herangezogen werden. Für die Erbringung dieser Leistungen ist das betreffende Mitglied hinsichtlich der Rechte und Pflichten den Mitgliedern der Zweitfeuerwehr gleichgestellt.

(4) Die Mitgliedschaft bei einer Betriebsfeuerwehr oder Berufsfeuerwehr schließt die Mitgliedschaft bei einer Freiwilligen Feuerwehr nicht aus.

(5) Die Feuerwehrmitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind berechtigt, die vorgeschriebene Dienstkleidung im Dienst und bei sonstigen, von einer Kommandantin/einem Kommandanten angeordneten Anlässen zu tragen.

(6) Ehrenmitglieder sind jene Personen, die sich besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben. Die Aufnahme als Ehrenmitglied erfolgt durch die/den FwKdt nach Beschluss der Wehrversammlung über Vorschlag des Feuerwehrausschusses und im Einvernehmen mit der/dem BFwKdt.

(7) Die Feuerwehrmitglieder haben – unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen – die Befehle der zuständigen Vorgesetzten zu befolgen. Die Befolgung darf nur verweigert werden, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2015
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