Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006

Abschnitt:
Anhänge

Inhalt:

			

Paragraf:
§

Kurztext:
Anhang VII

Text:
Liste der einschlägigen Berufs- und Handelsregister bzw.

Bescheinigungen und eidesstattlichen Erklärungen gemäß den §§ 71

Abs. 1 Z 1 und 72 Abs. 2 Z 1 *1)

 

A.      Für Bauaufträge:

      – für Belgien das „Registre du Commerce“ – „Handelsregister“;

           
-
 für Bulgarien das „(Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)“,
 
 – für Dänemark das „Erhvervs-og Selskabsstyrelsen“;
 
 – für Deutschland das „Handelsregister“ und die
 
 „Handwerksrolle“;
 
 – für Griechenland das „(Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)“
 
 - MEEII des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten ((Anm.: Buchstaben nicht darstellbar))/„Mitróo Ergoliptikón Epichiríseon“ – M.E.E.P. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten (YPECHODE);
 
 – für Spanien das „Registro oficial de Empresas Clasificadas
 
 del Ministerio de Hacienda“;
 
 – für Frankreich das „Registre du commerci et des sociétés“
 
 und das „Répertoire des métiers“;
 
 – im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden,
 
 eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ oder über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;
 
 – für Italien das „Registro della Camera di commercio,
 
 industria, agricoltura e artigianato“;
 
 – für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la
 
 Chambre des métiers“;
 
 – für die Niederlande das „Handelsregister“;
 
 – für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die
 
 „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;
 
 – für Portugal das Register der „Instituto dos Mercados de
 
 Obras Públicas e Particulares e do Imobiliário“ (IMOPPI);
 
 – für Rumänien das „Registrul Comertului“;
 
 – für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;
 
 – für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller
 
 föreningsregistren“;
 
 – im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer
 
 aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;
 
 – für die Tschechische Republik das „obchodní rejstrík“;
 
 – für Estland das „Keskäriregister“;
 
 – im Fall Zyperns wird der Unternehmer aufgefordert, gemäß dem Gesetz über die Registrierung und Prüfung des zivilen Ingenieurwesens und der Bauunternehmer ((Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)) eine Bescheinigung des Rates für die Registrierung und Prüfung des zivilen Ingenieurwesens und der Bauunternehmer vorzulegen;
 
 – für Lettland das „Uznemumu registrs“ (Unternehmensregister);
 
 – für Litauen das „Juridiniu asmenu registras“;
 
 – für Ungarn das „Cégnyilvántartás“ oder das „egyéni
 
 vállalkozók jegyzöi nyilvántartása“;
 
 – für Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta`
 
 registrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Mizjud (VAT) u n- numru tal-licenzja ta` kummerc“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;
 
 – für Polen das „Krajowy Rejestr Sadowy“ (Nationales Gerichtsregister);
 
 – für Slowenien das „Sodni register“ und das „obrtni
 
 register“;
 
 – für die Slowakei das „Obchodný register“;
 
 – für Island die „Firmaskrá“;
 
 – für Liechtenstein das „Gewerberegister“;
 
 – für Norwegen das „Foretaksregisteret“.
 

 

B.    Für Lieferaufträge:

      – für Belgien das „Registre du commerce“ – „Handelsregister“;

           
-
 für Bulgarien das „(Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)“,
 
 – für Dänemark das „Erhvervs-og Selskabsstyrelsen“;
 
 – für Deutschland das „Handelsregister“ und die
 
 „Handwerksrolle“;
 
 – für Griechenland das „(Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)“/„Viotechnikó í Viomichanikó í Emporikó Epimelitírio“;
 
 – für Spanien das „Registro Mercantil“ oder im Fall nicht
 
 eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung, dass diese eidesstattlich erklärt haben, den betreffenden Beruf auszuüben;
 
 – für Frankreich das „Registre du commerce et des sociétés“
 
 und das „Répertoire des métiers“;
 
 – im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden,
 
 eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Lieferfirma „incorporated“ oder „registered“ ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;
 
 – für Italien das „Registro della Camera di commercio,
 
 industria, agricoltura e artigianato“ und das „Registro delle Commissioni provinciali per l’artigianato“;
 
 – für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la
 
 Chambre des métiers“;
 
 – für die Niederlande das „Handelsregister“;
 
 – für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die
 
 „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;
 
 – für Portugal das „Registro Nacional das Pessoas Colectivas“;
 
 – für Rumänien das „Registrul Comertului“;
 
 – für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;
 
 – für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller
 
 föreningsregistren“;
 
 – im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer
 
 aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Lieferfirma „incorporated“ oder „registered“ ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;
 
 – für Island die „Firmaskrá“;
 
 – für Liechtenstein das „Gewerberegister“;
 
 – für Norwegen das „Foretaksregisteret“;
 
 – für die Tschechische Republik das „obchodní rejstrík“;
 
 – für Estland das „Keskäriregister“;
 
 – im Fall Zyperns kann der Unternehmer aufgefordert werden,
 
 eine Bescheinigung des Unternehmensregisters und treuhändischen Verwalters ((Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)) vorzulegen, durch die er als körperschaftlich organisiertes oder als eingetragenes Unternehmen ausgewiesen wird, oder falls dies nicht bescheinigt werden kann, eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;
 
 – für Lettland das „Uznemumu registrs“ (Unternehmensregister);
 
 – für Litauen das „Juridiniu asmenu registras“;
 
 – für Ungarn das „Cégnyilvántartás“, das „egyéni vállalkozók
 
 jegyzöi nyilvántartása“ oder im Falle nicht eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung darüber, dass diese Person berechtigt ist, die betreffende Geschäftstätigkeit oder den betreffenden Beruf auszuüben;
 
 – für Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta`
 
 registrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Mizjud (VAT) u n- numru tal-licenzja ta` kummerc“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;
 
 – für Polen das „Krajowy Rejestr Sadowy“;
 
 – für Slowenien das „Sodni register“ und „obrtni register“;
 
 – für die Slowakei das „Obchodný register“.
 

 

C.    Für Dienstleistungsaufträge:

      – für Belgien das „Registre du commerce“ – „Handelsregister“

        und die „Ordres professionnels“ – „Beroepsorden“;

           
-
 für Bulgarien das „(Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)“,
 
 – für Dänemark das „Erhvervs- og Selskabsstyrelsen“;
 
 – für Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“,
 
 das „Vereinsregister“, das „Partnerschaftsregister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder“;
 
 – für Griechenland kann von dem Dienstleistungserbringer eine
 
 vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung über die Ausübung des betreffenden Berufes verlangt werden; in den von den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen für die Durchführung der Studienaufträge gemäß Anhang III des BVergG das Berufsregister „(Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)“ sowie das „(Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)“/„Mitróo Meletitón“ sowie das „Mitróo Grafeíon Meletón“;
 
 – für Spanien das „Registro Oficial de Empresas Clasificadas
 
 del Ministerio de Hacienda“;
 
 – für Frankreich das „Registre du commerce“ und das
 
 „Répertoire des métiers“;
 
 – im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden,
 
 eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ oder über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;
 
 – für Italien das „Registro della Camera di commercio,
 
 industria, agricoltura e artigianato“, das „Registro delle Commissioni provinciali per l’artigianato“ oder der „Consiglio nazionale degli ordini professionali“;
 
 – für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la
 
 Chambre des métiers“;
 
 – für die Niederlande das „Handelsregister“;
 
 – für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die
 
 „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;
 
 – für Portugal das „Registro nacional das Pessoas Colectivas“;
 
 – für Rumänien das „Registrul Comertului“;
 
 – für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;
 
 – für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller
 
 föreningsregistren“;
 
 – im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer
 
 aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;
 
 – für Island die „Firmaskrá“ und die „Hlutafélagaskrá“;
 
 – für Liechtenstein das “Gewerberegister“;
 
 – für Norwegen das „Foretaksregisteret“;
 
 – für die Tschechische Republik das „obchodní rejstrík“;
 
 – für Estland das „Keskäriregister“;
 
 – im Falle Zyperns kann der Unternehmer aufgefordert werden,
 
 eine Bescheinigung des Unternehmensregisters und treuhändischen Verwalters ((Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)) vorzulegen, durch die er als körperschaftlich organisiertes oder als eingetragenes Unternehmen ausgewiesen wird, oder falls dies nicht bescheinigt werden kann, eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;
 
 – für Lettland das „Uznemumu registrs“ (Unternehmensregister);
 
 – für Litauen das „Juridiniu asmenu registras“;
 
 – für Ungarn das „Cégnyilvántartás“, das „egyéni vállalkozók
 
 jegyzöi nyilvántartása“, bestimmte „szakmai kamarák nyilvántartása“ oder im Falle bestimmter Tätigkeiten eine Bescheinigung darüber, dass diese Person berechtigt ist, die betreffende Geschäftstätigkeit oder den betreffenden Beruf auszuüben;
 
 – für Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta`
 
 registrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Mizjud (VAT) u n- numru tal-licenzja ta` kummerc“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;
 
 – für Polen das „Krajowy Rejestr Sadowy“ (Nationales Gerichtsregister);
 
 – für Slowenien das „Sodni register“ und „obrtni register“;
 
 – für die Slowakei das „Obchodný register“.
 

 

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*1) Für die Zwecke des § 71 Abs. 1 Z 1 gelten als „Register“ die in diesem Anhang aufgeführten Register sowie für den Fall, dass auf innerstaatlicher Ebene Änderungen vorgenommen werden, die an ihre Stelle tretenden Register.
 

Anmerkung
Buchstaben teilweise nicht darstellbar, es wird auf die 
Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:
Bundesgesetzblatt I Nr. 17/2006
Buchstaben nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. 
im RIS verwiesen:
Bundesgesetzblatt I Nr. 86/2007
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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