Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006

Abschnitt:
6. Teil

Inhalt:
6. Teil

Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraf:
§348

Kurztext:
Übereinkommen über das öffentl. Beschaffungswesen

Text:
Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, ABl. Nr. L 336 vom 23. Dezember 1994, S 273, bleibt unberührt.
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