Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006

Abschnitt:
5. Teil, 2. Hauptstück

Inhalt:
5. Teil

Außerstaatliche Kontrolle und zivilrechtliche Bestimmungen

2. Hauptstück

Zivilrechtliche Bestimmungen

Paragraf:
§342

Kurztext:
Wirkung eines aufhebenden Erkenntnisses

Text:
Wirkung eines aufhebenden Erkenntnisses auf den abgeschlossenen Vertrag

Wird ein Bescheid einer Vergabekontrollbehörde vom Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und wurde vor der Entscheidung des Verfassungs- oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt, so haben sowohl das aufhebende Erkenntnis als auch die gegebenenfalls nachfolgende Feststellung der Vergabekontrollbehörde, dass die angefochtene Entscheidung des Auftraggebers rechtswidrig war, keine Auswirkungen auf den abgeschlossenen Vertrag.
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