Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006

Abschnitt:
5. Teil, 2. Hauptstück

Inhalt:
5. Teil

Außerstaatliche Kontrolle und zivilrechtliche Bestimmungen

2. Hauptstück

Zivilrechtliche Bestimmungen

Paragraf:
§339

Kurztext:
Rücktrittsrecht des Auftraggebers

Text:
Hat der begünstigte Bieter oder eine Person, deren er sich bei der Teilnahme am Vergabeverfahren bedient hat, eine gerichtlich strafbare Handlung begangen, die geeignet war, die Entscheidung über die Zuschlagserteilung zu beeinflussen, so kann der Auftraggeber seinen Rücktritt von einem bereits erteilten Auftrag erklären.
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