Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006

Abschnitt:
5. Teil, 1. Hauptstück

Inhalt:
5. Teil

Außerstaatliche Kontrolle und zivilrechtliche Bestimmungen

1. Hauptstück

Außerstaatliche Kontrolle

Paragraf:
§337

Kurztext:
Bescheinigungsverfahren

Text:
(1) Sektorenauftraggeber können ihre Vergabeverfahren und Vergabepraktiken regelmäßig von einem Attestor oder einer Bescheinigungsstelle untersuchen lassen, um eine Bescheinigung darüber zu erhalten, dass diese Verfahren und Praktiken zum gegebenen Zeitpunkt mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes über die Vergabe von Aufträgen und mit den Vorschriften des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes übereinstimmen.

(2) Der Attestor oder die Bescheinigungsstelle hat dem Sektorenauftraggeber schriftlich über die Ergebnisse der Untersuchung zu berichten. Vor Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Abs. 1 an den Sektorenauftraggeber hat sich der Attestor oder die Bescheinigungsstelle zu vergewissern, dass etwaige von ihnen festgestellte Unregelmäßigkeiten in den Vergabeverfahren und -praktiken des Sektorenauftraggebers beseitigt worden sind und dass der Sektorenauftraggeber geeignete Maßnahmen getroffen hat, die ein neuerliches Auftreten dieser Unregelmäßigkeiten verhindern.

(3) Sektorenauftraggeber, die eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 erhalten haben, können in Aufrufen zum Wettbewerb folgende Erklärung abgeben:

„Der Auftraggeber hat gemäß der Richtlinie 92/13/EWG des Rates eine Bescheinigung darüber erhalten, dass seine Vergabeverfahren und -praktiken am ... mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes über die Vergabe von Aufträgen im Sektorenbereich und mit den Vorschriften der Republik Österreich zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts übereinstimmen.“

(4) Die Bundesregierung hat durch Verordnung die ÖNORM-EN 45 503 „Bescheinigungs-Norm für die Bewertung der Auftragsvergabeverfahren von Auftraggebern im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor“ vom 1. April 1996 für verbindlich zu erklären.
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