Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006

Abschnitt:
4. Teil, 2. Hauptstück, 04. Abschnitt

Inhalt:
4. Teil

Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt

2. Hauptstück

Zuständigkeit und Verfahren

4. Abschnitt

Feststellungsverfahren

Paragraf:
§335

Kurztext:
Unwirksamerklärung des Widerrufs

Text:
Das Bundesvergabeamt hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 312 Abs. 4 Z 3 sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 312 Abs. 4 Z 1 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn

           
1.
 der Antragsteller dies beantragt hat und
 
2.
 das Interesse der Bieter an der Fortführung des Vergabeverfahrens das Interesse des Auftraggebers – auch unter der Berücksichtigung der allfälligen betroffenen öffentlichen Interessen – an der Beendigung des Vergabeverfahrens überwiegt.
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