Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006

Abschnitt:
4. Teil, 2. Hauptstück, 02. Abschnitt

Inhalt:
4. Teil

Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt

2. Hauptstück

Zuständigkeit und Verfahren

2. Abschnitt

Nachprüfungsverfahren

Paragraf:
§323

Kurztext:
Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung

Text:
Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung und einer Verhandlung

(1) Der Eingang eines nicht offenkundig unzulässigen Nachprüfungsantrages ist vom Vorsitzenden des zuständigen Senates unverzüglich im Internet bekannt zu machen.

(2) Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:

           
1.
 die Bezeichnung des Auftraggebers und des betroffenen Vergabeverfahrens entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (§ 322 Abs. 1 Z und 2);
 
2.
 die Bezeichnung der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (§ 322 Abs. 1 Z 1);
 
3.
 den Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach § 324 Abs. 3.
 

(3) Der im Nachprüfungsantrag bezeichnete Auftraggeber ist vom Vorsitzenden des Senates unverzüglich persönlich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen; diese Verständigung hat die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Angaben zu enthalten.

(4) Im Falle der Bekämpfung einer Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter jedenfalls vom Vorsitzenden des Senates unverzüglich persönlich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen; diese Verständigung hat die in Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten.

(5) In Nachprüfungsverfahren ist zudem auch die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Internet kundzumachen; diese Kundmachung hat jedenfalls auch die in Abs. 2 vorgesehenen Angaben zu enthalten.

(6) In Nachprüfungsverfahren betreffend die Überprüfung einer Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung persönlich zu verständigen.
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