Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006

Abschnitt:
4. Teil, 2. Hauptstück, 01. Abschnitt

Inhalt:
4. Teil

Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt

2. Hauptstück

Zuständigkeit und Verfahren

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Paragraf:
§315

Kurztext:
Zustellungen

Text:
Soweit dem Bundesvergabeamt die im Vergabeverfahren bekannt gegebene Faxnummer oder elektronische Adresse einer Partei bekannt ist, hat das Bundesvergabeamt schriftliche Erledigungen an diese Adresse zuzustellen.
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