4. Teil Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt 2. Hauptstück Zuständigkeit und Verfahren 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Soweit dem Bundesvergabeamt die im Vergabeverfahren bekannt gegebene Faxnummer oder elektronische Adresse einer Partei bekannt ist, hat das Bundesvergabeamt schriftliche Erledigungen an diese Adresse zuzustellen.