Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006

Abschnitt:
4. Teil, 2. Hauptstück, 01. Abschnitt

Inhalt:
4. Teil

Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt

2. Hauptstück

Zuständigkeit und Verfahren

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Paragraf:
§314

Kurztext:
Ladungen und Zeugengebühren

Text:
(1) Das Bundesvergabeamt ist berechtigt, auch solche Personen vorzuladen (§ 19 AVG), die ihren Aufenthalt (Sitz) außerhalb des Bundesgebietes haben.

(2) Die §§ 51a bis 51c AVG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des unabhängigen Verwaltungssenates das Bundesvergabeamt tritt.
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