Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006

Abschnitt:
4. Teil, 1. Hauptstück, 03. Abschnitt

Inhalt:
4. Teil

Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt

1. Hauptstück

Einrichtung und innere Organisation

3. Abschnitt

Innere Organisation des Bundesvergabeamtes

Paragraf:
§309

Kurztext:
Geschäftsapparat

Text:
(1) Zur Besorgung der Geschäftsführung des Bundesvergabeamtes hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend einen Geschäftsapparat einzurichten und diesem die für das ordentliche Funktionieren erforderlichen Personal- und Sachmittel zur Verfügung zu stellen.

(2) Die im Geschäftsapparat tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen des Vorsitzenden.

(3) Die im Geschäftsapparat tätigen Bediensteten dürfen von dieser Funktion nur nach Anhörung des Vorsitzenden enthoben werden.
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