Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006

Abschnitt:
4. Teil, 1. Hauptstück, 03. Abschnitt

Inhalt:
4. Teil

Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt

1. Hauptstück

Einrichtung und innere Organisation

3. Abschnitt

Innere Organisation des Bundesvergabeamtes

Paragraf:
§305

Kurztext:
Beschlussfassung und Beratung der Senate

Text:
(1) Der Senat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(2) Die Beratung und die Abstimmung sind nicht öffentlich. Sie sind vom jeweiligen Senatsvorsitzenden zu leiten.

(3) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.
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