Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006

Abschnitt:
4. Teil, 1. Hauptstück, 02. Abschnitt

Inhalt:
4. Teil

Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt

1. Hauptstück

Einrichtung und innere Organisation

2. Abschnitt

Dienst- und besoldungsrechtliche Regelungen; Aufwandersätze

Paragraf:
§301

Kurztext:
Aufwandsentschädigung der sonstigen Mitglieder

Text:
(1) Die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes (§ 292 Abs. 5) haben Anspruch auf einen angemessenen Aufwandersatz sowie auf Ersatz der angemessenen Reisekosten.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der zu besorgenden Aufgaben durch Verordnung einen angemessenen Aufwandsersatz und einen Ersatz der angemessenen Reisekosten festzusetzen.
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