Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006

Abschnitt:
4. Teil, 1. Hauptstück, 01. Abschnitt

Inhalt:
4. Teil

Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt

1. Hauptstück

Einrichtung und innere Organisation

1. Abschnitt

Einrichtung und Rechtsstellung der Mitglieder

Paragraf:
§293

Kurztext:
Unvereinbarkeit

Text:
(1) Dem Bundesvergabeamt dürfen nicht angehören: Der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft des Bundes oder eines Bundeslandes, Bürgermeister, Amtsführende Präsidenten eines Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien), Mitglieder des Europäischen Parlaments, Mitglieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft sowie Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes. Auf den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und die Senatsvorsitzenden findet § 19 BDG 1979 Anwendung.

(2) Zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden darf überdies nicht bestellt werden, wer in den letzten vier Jahren Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder Staatssekretär gewesen ist.

(3) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Senatsvorsitzenden dürfen keine Tätigkeit ausüben, die

           
1.
 weisungsgebunden zu besorgen ist, oder
 
2.
 die Vermutung einer Befangenheit hervorruft, oder
 
3.
 sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert, oder
 
4.
 sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden könnte.
 

(4) Die in Abs. 3 genannten Mitglieder des Bundesvergabeamtes sind verpflichtet, Tätigkeiten, die sie neben ihrem Amte ausüben, unverzüglich dem Vorsitzenden zur Kenntnis zu bringen. Der Vorsitzende ist verpflichtet, Tätigkeiten, die neben dem Amte ausgeübt werden, unverzüglich dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Kenntnis zu bringen.
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