Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006

Abschnitt:
3. Teil, 4. Hauptstück, 04. Abschnitt

Inhalt:
3. Teil

Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber

4. Hauptstück

Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren

4. Abschnitt

Bestimmungen über das Einrichten und den Betrieb eines und die Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems

Paragraf:
§288

Kurztext:
Allgemeines

Text:
Aufträge können auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern

           
1.
 das dynamische Beschaffungssystem nach Durchführung eines offenen Verfahrens ohne Zuschlagserteilung unter Beachtung der Bestimmungen des § 289 eingerichtet wurde und
 
2.
 bei der Vergabe des auf dem dynamischen Beschaffungssystem beruhenden Auftrags § 290 beachtet wird.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen