Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006

Abschnitt:
3. Teil, 4. Hauptstück, 03. Abschnitt

Inhalt:
3. Teil

Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber

4. Hauptstück

Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren

3. Abschnitt

Bestimmungen über Wettbewerbe

Paragraf:
§285

Kurztext:
Allgemeines

Text:
Für die Durchführung von Wettbewerben (Ideenwettbewerbe sowie Realisierungswettbewerbe) gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil, die §§ 6, 9, 164 bis 166, 175, 179, 180 Abs. 2 und 3, 181, 184, 187, 188 Abs. 1 bis 3 und 5, 193, 199, 203 bis 213, 216 bis 219, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird.
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