Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006

Abschnitt:
3. Teil, 3. Hauptstück, 10. Abschnitt

Inhalt:
3. Teil

Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber

3. Hauptstück

Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren

10. Abschnitt

Beendigung des Vergabeverfahrens

Paragraf:
§278

Kurztext:
Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens

Text:
Der Sektorenauftraggeber kann ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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