Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006

Abschnitt:
3. Teil, 3. Hauptstück, 09. Abschnitt

Inhalt:
3. Teil

Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber

3. Hauptstück

Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren

9. Abschnitt

Das Zuschlagsverfahren

1. Unterabschnitt

Öffnung und Prüfung der Angebote, Ausscheiden von Angeboten

2. Unterabschnitt

Der Zuschlag

Paragraf:
§271

Kurztext:
Wahl des Angebots für den Zuschlag

Text:
(1) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften über die Vergütung bestimmter Dienstleistungen ist der Zuschlag

           
1.
 entweder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot gemäß den Angaben in der Ausschreibung, oder
 
2.
 dem Angebot mit dem niedrigsten Preis
 
zu erteilen.
 

(2) Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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