3. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber 3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren 9. Abschnitt Das Zuschlagsverfahren 1. Unterabschnitt Öffnung und Prüfung der Angebote, Ausscheiden von Angeboten 2. Unterabschnitt Der Zuschlag
(1) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften über die Vergütung bestimmter Dienstleistungen ist der Zuschlag 1. entweder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot gemäß den Angaben in der Ausschreibung, oder 2. dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen. (2) Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten.