Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006

Abschnitt:
3. Teil, 3. Hauptstück, 09. Abschnitt

Inhalt:
3. Teil

Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber

3. Hauptstück

Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren

9. Abschnitt

Das Zuschlagsverfahren

1. Unterabschnitt

Öffnung und Prüfung der Angebote, Ausscheiden von Angeboten

2. Unterabschnitt

Der Zuschlag

Paragraf:
§266

Kurztext:
Speicherung elektr. überm. Angebote

Text:
Elektronisch übermittelte Angebote sind so zu speichern, dass

           
1.
 deren Echtheit, Unverfälschtheit und Vertraulichkeit gewährleistet ist,
 
2.
 bis zur Öffnung der Angebote kein unbefugter Zugriff erfolgen kann und
 
3.
 jeder Zugriff bis zur Öffnung der Angebote dokumentiert wird.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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