3. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber 3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren 9. Abschnitt Das Zuschlagsverfahren 1. Unterabschnitt Öffnung und Prüfung der Angebote, Ausscheiden von Angeboten 2. Unterabschnitt Der Zuschlag
Elektronisch übermittelte Angebote sind so zu speichern, dass 1. deren Echtheit, Unverfälschtheit und Vertraulichkeit gewährleistet ist, 2. bis zur Öffnung der Angebote kein unbefugter Zugriff erfolgen kann und 3. jeder Zugriff bis zur Öffnung der Angebote dokumentiert wird.