3. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber 3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren 9. Abschnitt Das Zuschlagsverfahren 1. Unterabschnitt Öffnung und Prüfung der Angebote, Ausscheiden von Angeboten 2. Unterabschnitt Der Zuschlag
Entgegennahme, Verwahrung und Öffnung der Angebote (1) Die Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind, hat alle Angebote in ein Verzeichnis einzutragen. (2) Auskünfte über die einlangenden Angebote, insbesondere über die Bieter oder über die Anzahl der abgegebenen Angebote, dürfen nicht erteilt werden. (3) Die Angebote sind bis zur Öffnung so zu verwahren, dass sie für Unbefugte unzugänglich sind. (4) Der Sektorenauftraggeber darf vom Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis erhalten. (5) Bei Vergabeverfahren von Sektorenauftraggebern ist keine formalisierte Öffnung der Angebote erforderlich.