Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006

Abschnitt:
3. Teil, 3. Hauptstück, 05. Abschnitt

Inhalt:
3. Teil

Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber

3. Hauptstück

Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren

5. Abschnitt

Eignung der Unternehmer

Paragraf:
§230

Kurztext:
Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung

Text:
Unbeschadet der Regelung des § 188 Abs. 1 muss die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit spätestens

           
1.
 beim offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung,
 
2.
 beim nicht offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,
 
3.
 beim Verhandlungsverfahren grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,
 
4.
 beim offenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der Vorlage der Wettbewerbsarbeiten,
 
5.
 beim nicht offenen und geladenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten,
 
6.
 bei der Rahmenvereinbarung zum jeweils relevanten Zeitpunkt gemäß der gewählten Verfahrensart zum Abschluss der Rahmenvereinbarung gemäß Z 1 bis 3,
 
7.
 beim dynamischen Beschaffungssystem zum Zeitpunkt der Zulassung zum dynamischen Beschaffungssystem sowie bei der gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß § 290 zum Zeitpunkt des Ablaufes der Angebotsfrist
 
vorliegen.
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