Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006

Abschnitt:
3. Teil, 3. Hauptstück, 04. Abschnitt

Inhalt:
3. Teil

Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber

3. Hauptstück

Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren

4. Abschnitt

Fristen

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen über Fristen

2. Unterabschnitt

Fristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

3. Unterabschnitt

Fristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

Paragraf:
§227

Kurztext:
Besondere Vorschriften

Text:
Besondere Vorschriften über Fristen im Unterschwellenbereich

Bei Verfahren im Unterschwellenbereich gelten für die Bemessung und Festsetzung von Fristen ausschließlich die Grundsätze des § 222 Abs. 1. Hinsichtlich der Verlängerung von Fristen für den Fall, dass der Server, auf dem Anträge auf Teilnahme oder Angebote eingereicht werden sollen, nicht durchgehend empfangsbereit ist, gilt § 222 Abs. 3.
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