Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006

Abschnitt:
3. Teil, 2. Hauptstück, 03. Abschnitt

Inhalt:
3. Teil

Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber

2. Hauptstück

Arten und Wahl der Vergabeverfahren

3. Abschnitt

Wahl der Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

Paragraf:
§203

Kurztext:
Wahl des Wettbewerbs

Text:
(1) Die Sektorenauftraggeber können bei der Durchführung von Wettbewerben frei zwischen dem offenen und dem nicht offenen Wettbewerb wählen.

(2) Sofern dem Auslober genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, ist die Durchführung eines geladenen Wettbewerbes zulässig.
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