Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006

Abschnitt:
3. Teil, 2. Hauptstück, 03. Abschnitt

Inhalt:
3. Teil

Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber

2. Hauptstück

Arten und Wahl der Vergabeverfahren

3. Abschnitt

Wahl der Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

Paragraf:
§200

Kurztext:
Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen

Text:
Aufträge im Unterschwellenbereich sind, unbeschadet der Regelung des § 201, in einem in § 192 genannten Verfahren zu vergeben. Soweit dies auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint, ist eine Verfahrensart zu wählen, durch die ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist. Von einer Bekanntmachung eines Verfahrens kann insbesondere Abstand genommen werden, wenn eine der in § 195 genannten Voraussetzungen vorliegt.
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