Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006

Abschnitt:
3. Teil, 2. Hauptstück, 02. Abschnitt

Inhalt:
3. Teil

Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber

2. Hauptstück

Arten und Wahl der Vergabeverfahren

2. Abschnitt

Wahl der Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

Paragraf:
§199

Kurztext:
Wahl des Wettbewerbs

Text:
Die Sektorenauftraggeber können bei der Durchführung von Wettbewerben frei zwischen dem offenen und dem nicht offenen Wettbewerb wählen.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen