Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006

Abschnitt:
3. Teil, 1. Hauptstück, 04. Abschnitt

Inhalt:
3. Teil

Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber

1. Hauptstück

Geltungsbereich, Grundsätze

4. Abschnitt

Ausnahmen und Freistellungen vom Geltungsbereich

Paragraf:
§175

Kurztext:
Vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen

Text:
Vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommene Vergabeverfahren

Dieses Bundesgesetz gilt nicht

           
1.
 für Vergabeverfahren, die auf Grund von bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen für geheim erklärt werden oder deren Ausführung auf Grund von bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen der Republik Österreich es gebietet,
 
2.
 für Vergabeverfahren, die anderen Verfahrensregeln unterliegen und die auf Grund des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation durchgeführt werden,
 
3.
 für Vergabeverfahren, die anderen Verfahrensregeln unterliegen und die auf Grund einer gemäß dem EGV zwischen der Republik Österreich und einem oder mehreren Drittstaaten abgeschlossenen Übereinkunft über Lieferungen, Bauleistungen, Dienstleistungen oder Wettbewerbe für ein von den Vertragsparteien gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt durchgeführt werden, wobei der Kommission der Abschluss jeder Übereinkunft mitzuteilen ist,
 
4.
 für Vergabeverfahren, die anderen Verfahrensregeln unterliegen und die auf Grund einer internationalen Übereinkunft im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Truppen, die Unternehmen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder eines Drittstaates betrifft, durchgeführt werden,
 
5.
 für Dienstleistungsaufträge, die von einem Sektorenauftraggeber an einen Auftraggeber gemäß den §§ 3 Abs. 1 oder 164 auf Grund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, das dieser auf Grund veröffentlichter, mit dem EGV übereinstimmender Rechts- oder Verwaltungsvorschriften innehat,
 
6.
 für Aufträge, die ein Sektorenauftraggeber durch eine Einrichtung erbringen lässt,
 
a)
 über die der Sektorenauftraggeber eine Aufsicht wie über eine eigene Dienststelle ausübt, und
 
b)
 die ihre Leistungen im Wesentlichen für den oder die Sektorenauftraggeber (§§ 164 bis 166) und öffentlichen Auftraggeber (§ 3 Abs. 1) erbringt, die ihre Anteile innehaben oder aus denen sie sich zusammensetzt,
 
7.
 für Verträge über Erwerb oder Miete von oder Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen ungeachtet deren Finanzierungsmodalitäten, ausgenommen Verträge über finanzielle Dienstleistungen jeder Form, die gleichzeitig, vor oder nach dem Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen werden,
 
8.
 für Aufträge über Schiedsgerichts- und Schlichtungstätigkeiten,
 
9.
 für Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten, insbesondere für Geschäfte, die der Geld- oder Kapitalbeschaffung von Sektorenauftraggebern dienen,
 
10.
 für Arbeitsverträge,
 
11.
 für Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, außer deren Ergebnisse sind ausschließlich Eigentum des Sektorenauftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit und die Dienstleistungen werden vollständig durch den Sektorenauftraggeber vergütet,
 
12.
 für die Beschaffung von Liefer- oder Dienstleistungen durch Sektorenauftraggeber von einer zentralen Beschaffungsstelle, sofern die zentrale Beschaffungsstelle bei der Beschaffung dieser Liefer- oder Dienstleistungen die Bestimmungen des 2. oder des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes eingehalten hat,
 
13.
 für die Beauftragung einer zentralen Beschaffungsstelle durch Sektorenauftraggeber mit der Beschaffung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen für diese Sektorenauftraggeber, sofern die zentrale Beschaffungsstelle bei der Beschaffung dieser Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen die Bestimmungen des 2. oder des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes einhält,
 
14.
 für Aufträge, die ein Sektorenauftraggeber zum Zweck der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergibt, vorausgesetzt, dass dem Sektorenauftraggeber kein besonderes oder ausschließliches Recht zum Verkauf oder zur Vermietung des Auftragsgegenstandes zusteht und dass andere Einrichtungen die Möglichkeit haben, ihn unter gleichen Bedingungen wie der betreffende Sektorenauftraggeber zu verkaufen oder zu vermieten, und der Sektorenauftraggeber der Kommission auf deren Verlangen alle Kategorien von Waren und Tätigkeiten mitteilt, die seines Erachtens unter diese Ausnahmeregelung fallen,
 
15.
 für Vergabeverfahren, die ein Sektorenauftraggeber gemäß den §§ 165 oder 166 zu anderen Zwecken als der Durchführung ihrer Sektorentätigkeiten oder zur Durchführung von Sektorentätigkeiten in einem Staat, der nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, in einer Weise vergibt bzw. veranstaltet, die nicht mit der physischen Nutzung eines Netzes oder geographischen Gebietes im Gebiet einer Vertragspartei des EWR-Abkommens verbunden ist und der Sektorenauftraggeber der Kommission auf deren Verlangen alle Tätigkeiten mitteilt, die seines Erachtens unter diese Ausnahmenregelung fallen,
 
16.
 für Vergabeverfahren, die ein Sektorenauftraggeber gemäß § 164 zur Durchführung von Sektorentätigkeiten in einem Staat, der nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, in einer Weise vergibt bzw. veranstaltet, die nicht mit der physischen Nutzung eines Netzes oder geographischen Gebietes im Gebiet einer Vertragspartei des EWR-Abkommens verbunden ist und der Sektorenauftraggeber der Kommission auf deren Verlangen alle Tätigkeiten mitteilt, die seines Erachtens unter diese Ausnahmenregelung fallen,
 
17.
 für Aufträge zur Beschaffung von Wasser, die von Sektorenauftraggebern vergeben werden, die eine oder beide der in § 168 Abs. 1 bezeichneten Sektorentätigkeiten ausüben,
 
18.
 für Aufträge zur Lieferung von Energie oder von Brennstoffen zur Energieerzeugung, die von Sektorenauftraggebern vergeben werden, die eine der in § 167 Abs. 1 oder 3 oder § 171 bezeichneten Tätigkeiten ausüben,
 
19.
 für Sektorenauftraggeber, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Busverkehrsleistungen bereitgestellt oder betrieben haben, sofern zu diesem Zeitpunkt andere Unternehmen entweder allgemein oder für ein besonderes, geographisch abgegrenztes Gebiet die Möglichkeit hatten, die gleiche Aufgabe unter denselben Bedingungen wie die betreffenden Sektorenauftraggeber zu übernehmen,
 
20.für Aufträge und Wettbewerbe, die Sektorenauftraggeber in die Lage versetzen sollen, in Österreich Strom zu erzeugen.
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