3. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber 1. Hauptstück Geltungsbereich, Grundsätze 3. Abschnitt Auftragsarten
Für Sektorenauftraggeber gelten die Bestimmungen über Auftragsarten (§§ 4 bis 9) des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes.