Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006

Abschnitt:
2. Teil, 4. Hauptstück, 07. Abschnitt

Inhalt:
4. Hauptstück

Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren

7. Abschnitt

Bestimmungen über den wettbewerblichen Dialog

Paragraf:
§159

Kurztext:
Allgemeines

Text:
(1) Für die Durchführung eines wettbewerblichen Dialogs gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnitts, der 1. Teil, die §§ 3 bis 6, 9, 10, 19, 20 Abs. 2 und 3, 25 Abs. 9, 34, 36, 43 bis 50, 52 bis 59, 62 bis 64, 67 bis 77, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird.

(2) Bei einer Auftragsvergabe im Wege eines wettbewerblichen Dialogs hat der Zuschlag auf das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot zu erfolgen.
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