4. Hauptstück Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren 6. Abschnitt Bestimmungen über das Einrichten und den Betrieb eines und die Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems
Öffentliche Aufträge können auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern 1. das dynamische Beschaffungssystem nach Durchführung eines offenen Verfahrens ohne Zuschlagserteilung unter Beachtung der Bestimmungen des § 157 eingerichtet wurde und 2. bei der Vergabe des auf dem dynamischen Beschaffungssystem beruhenden öffentlichen Auftrags § 158 beachtet wird.