Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006

Abschnitt:
2. Teil, 4. Hauptstück, 06. Abschnitt

Inhalt:
4. Hauptstück

Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren

6. Abschnitt

Bestimmungen über das Einrichten und den Betrieb eines und die Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems

Paragraf:
§156

Kurztext:
Allgemeines

Text:
Öffentliche Aufträge können auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern

           
1.
 das dynamische Beschaffungssystem nach Durchführung eines offenen Verfahrens ohne Zuschlagserteilung unter Beachtung der Bestimmungen des § 157 eingerichtet wurde und
 
2.
 bei der Vergabe des auf dem dynamischen Beschaffungssystem beruhenden öffentlichen Auftrags § 158 beachtet wird.
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