Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006

Abschnitt:
2. Teil, 4. Hauptstück, 02. Abschnitt

Inhalt:
4. Hauptstück

Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren



2. Abschnitt

Vergabe von Baukonzessionsverträgen und Vergabe von Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre

Paragraf:
§144

Kurztext:
Auftragsweitergabe an Dritte

Text:
Der öffentliche Auftraggeber kann

           
1.
 vorschreiben, dass der Baukonzessionär einen Mindestsatz von 30 vH des Gesamtwertes der Arbeiten, die Gegenstand der Baukonzession sind, an Dritte vergeben muss, wobei der Mindestsatz jedoch durch den Bewerber erhöht werden kann; der Mindestsatz muss im Baukonzessionsvertrag angegeben werden; oder
 
2.
 die Konzessionsbewerber auffordern, in ihren Angeboten anzugeben, welchen Prozentsatz – sofern ein solcher besteht - des Gesamtwertes der Arbeiten, die Gegenstand der Baukonzession sind, sie an Dritte vergeben wollen.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen