3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren 9. Abschnitt Das Zuschlagsverfahren 1. Unterabschnitt Entgegennahme und Öffnung von Angeboten in Papierform 2. Unterabschnitt Entgegennahme und Öffnung von elektronisch übermittelten Angeboten 3. Unterabschnitt Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten 4. Unterabschnitt Der Zuschlag
(1) Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen. (2) Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten.