Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006

Abschnitt:
2. Teil, 3. Hauptstück, 09. Abschnitt

Inhalt:
3. Hauptstück

Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren


9. Abschnitt

Das Zuschlagsverfahren

1. Unterabschnitt

Entgegennahme und Öffnung von Angeboten in Papierform

2. Unterabschnitt

Entgegennahme und Öffnung von elektronisch übermittelten Angeboten

3. Unterabschnitt

Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten

4. Unterabschnitt

Der Zuschlag

Paragraf:
§120

Kurztext:
Speicherung der Angebote

Text:
Elektronisch übermittelte Angebote sind so zu speichern, dass

           
1.
 deren Echtheit, Unverfälschtheit und Vertraulichkeit gewährleistet ist,
 
2.
 bis zur Öffnung der Angebote kein unbefugter Zugriff erfolgen kann und
 
3.
 jeder Zugriff bis zur Öffnung der Angebote dokumentiert wird.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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