3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren 6. Abschnitt Die Ausschreibung 1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen 2. Unterabschnitt Besondere Ausschreibungsbestimmungen betreffend elektronisch einzureichende Angebote 3. Unterabschnitt Die Leistungsbeschreibung 4. Unterabschnitt Bestimmungen über den Leistungsvertrag 5. Unterabschnitt Sonderbestimmungen für den Unterschwellenbereich
(1) Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig, ausgenommen hiervon sind Kaufverträge sowie die Weitergabe an verbundene Unternehmen. (2) Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen festzulegen, ob nur die wesentlichen Teile des Auftrages, die der Bieter jedenfalls oder möglicherweise im Wege von Subaufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt, bekannt zu geben sind. (3) Die Weitergabe des gesamten Auftrages oder von Teilen der Leistung ist nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Befugnis, Leistungsfähigkeit sowie die berufliche Zuverlässigkeit besitzt.