3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren 4. Abschnitt Fristen 1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen über Fristen 2. Unterabschnitt Reguläre Mindestfristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich 3. Unterabschnitt Verkürzte Fristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich 4. Unterabschnitt Reguläre Mindestfristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich 5. Unterabschnitt Verkürzte Fristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
(1) Beim offenen Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage. Falls in der Bekanntmachung nicht ein Tag für die frühest mögliche Abholung der Ausschreibungsunterlagen angegeben ist, beginnt die Angebotsfrist mit dem Tag der Absendung der Bekanntmachung. Sie endet mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Angebote spätestens eingehen müssen. (2) Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 40 Tage. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten und endet mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Angebote spätestens eingehen müssen.