Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006

Abschnitt:
2. Teil, 3. Hauptstück, 03. Abschnitt

Inhalt:
3. Hauptstück

Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren

3. Abschnitt

Bekanntmachungen

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen über Bekanntmachungen

2. Unterabschnitt
Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich

3. Unterabschnitt
Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich

Paragraf:
§047

Kurztext:
Berichtigung von Bekanntmachungen

Text:
Ist eine Berichtigung von Bekanntmachungen erforderlich, so ist diese ebenso bekannt zu machen wie die ursprüngliche Bekanntmachung.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen