Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006

Abschnitt:
2. Teil, 2. Hauptstück, 03. Abschnitt

Inhalt:
2. Hauptstück

Arten und Wahl der Vergabeverfahren


3. Abschnitt

Nur im Unterschwellenbereich zugelassene Vergabeverfahren

Paragraf:
§042

Kurztext:
Festhalten der Gründe für die Wahl

Text:
Festhalten der Gründe für die Wahl bestimmter Vergabeverfahren

(1) Die für die Durchführung eines nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung oder eines geladenen Wettbewerbes maßgeblichen Gründe sind schriftlich festzuhalten.

(2) Bei einer Direktvergabe ist, sofern der Dokumentationsaufwand wirtschaftlich vertretbar ist, der Gegenstand und Wert des Auftrages sowie der Name des Auftragnehmers festzuhalten. Im Falle einer Direktvergabe gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 ist in die Vergabedokumentation ein kurzer Hinweis auf das gegebenenfalls bereits stattgefundene Verfahren aufzunehmen.
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