Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006

Abschnitt:
2. Teil, 2. Hauptstück, 03. Abschnitt

Inhalt:
2. Hauptstück

Arten und Wahl der Vergabeverfahren


3. Abschnitt

Nur im Unterschwellenbereich zugelassene Vergabeverfahren

Paragraf:
§038

Kurztext:
Zusätzliche Möglichkeiten der Wahl des Verfahrens

Text:
(1) Im Unterschwellenbereich können Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung vergeben werden. Bauaufträge können im Unterschwellenbereich im Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung vergeben werden, wenn der geschätzte Auftragswert 1 000 000 Euro nicht erreicht.

(2) Im Unterschwellenbereich können Aufträge auch im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn

           
1.
 bei Bauaufträgen, der geschätzte Auftragswert 100 000 Euro nicht erreicht, oder
 
2.
 bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, der geschätzte Auftragswert 100 000 Euro nicht erreicht, oder
 
3.
 auf Grund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, Waren oder Dienstleistungen von einem Unternehmer zu einem Preis beschafft werden können, der erheblich unter den marktüblichen Preisen liegt, oder
 
4.
 Dienstleistungen zu besonders günstigen Bedingungen von einem Unternehmer beschafft werden können, der seine Geschäftstätigkeit endgültig einstellt, oder von einem Verwalter oder Liquidator im Rahmen eines Insolvenz-, Konkurs-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens oder eines in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der EWR-Vertragsparteien vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden, oder
 
5.
 im Rahmen eines durchgeführten Vergabeverfahrens
 
a)
 kein oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot abgegeben oder
 
b)
 keine oder keine im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignete Wettbewerbsarbeit oder Lösung eingereicht oder
 
c)
 kein Teilnahmeantrag gestellt
 
 worden ist und die ursprünglichen Bedingungen für den Auftrag nicht grundlegend geändert werden.
 

(3) Auftraggeber können Aufträge über geistige Dienstleistungen in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit nur einem Unternehmer vergeben, sofern die Durchführung eines wirtschaftlichen Wettbewerbes auf Grund der Kosten des Beschaffungsvorganges für den Auftraggeber wirtschaftlich nicht vertretbar ist und der geschätzte Auftragswert 50vH des jeweiligen Schwellenwertes gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht erreicht.


Beachte
Die Beträge in Abs. 2 Z 1 und 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 
2010 außer Kraft und gelten für die im Zeitraum der Geltung der 
Schwellenwerteverordnung 2009 eingeleiteten Vergabeverfahren 
(vgl. § 2 der Schwellenwerteverordnung 2009, BGBl. II Nr. 125/2009).
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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