Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006

Abschnitt:
2. Teil, 2. Hauptstück, 03. Abschnitt

Inhalt:
2. Hauptstück

Arten und Wahl der Vergabeverfahren


3. Abschnitt

Nur im Unterschwellenbereich zugelassene Vergabeverfahren

Paragraf:
§037

Kurztext:
Wahl des nicht offenen Verfahrens

Text:
Wahl des nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung

Im Unterschwellenbereich können Aufträge im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, sofern dem Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen, und wenn

           
1.
 bei Bauaufträgen, der geschätzte Auftragswert 1 000 000 Euro nicht erreicht, oder
 
2.
 bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, der geschätzte Auftragswert 100 000 Euro nicht erreicht.
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