2. Hauptstück Arten und Wahl der Vergabeverfahren 3. Abschnitt Nur im Unterschwellenbereich zugelassene Vergabeverfahren
Wahl des nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung Im Unterschwellenbereich können Aufträge im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, sofern dem Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen, und wenn 1. bei Bauaufträgen, der geschätzte Auftragswert 1 000 000 Euro nicht erreicht, oder 2. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, der geschätzte Auftragswert 100 000 Euro nicht erreicht.