Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006

Abschnitt:
2. Teil, 2. Hauptstück, 02. Abschnitt

Inhalt:
2. Hauptstück

Arten und Wahl der Vergabeverfahren


2. Abschnitt

Wahl der Vergabeverfahren im Ober- und im Unterschwellenbereich

Paragraf:
§036

Kurztext:
Festhalten der Gründe

Text:
Festhalten der Gründe für die Wahl bestimmter Vergabeverfahren

Die für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens oder eines wettbewerblichen Dialoges maßgeblichen Gründe sind schriftlich festzuhalten.
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