2. Hauptstück Arten und Wahl der Vergabeverfahren 2. Abschnitt Wahl der Vergabeverfahren im Ober- und im Unterschwellenbereich
(1) Aufträge können im Wege des wettbewerblichen Dialoges vergeben werden, wenn 1. es sich um besonders komplexe Aufträge handelt und 2. die Vergabe im Wege eines offenen oder nicht offenen Verfahrens nach Ansicht des Auftraggebers nicht möglich ist. (2) Ein Auftrag gilt als besonders komplex im Sinne des Abs. 1, wenn der Auftraggeber objektiv nicht in der Lage ist, 1. die technischen Spezifikationen gemäß § 98 Abs. 2, mit denen seine Bedürfnisse und Anforderungen erfüllt werden können, oder 2. die rechtlichen oder finanziellen Konditionen des Vorhabens anzugeben.