2. Teil Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber 1. Hauptstück Geltungsbereich, Grundsätze 2. Abschnitt Auftragsarten
Baukonzessionsverträge sind Verträge, deren Vertragsgegenstand von Bauaufträgen nur insoweit abweicht, als die Gegenleistung für die Bauleistungen ausschließlich in dem Recht zur Nutzung des Bauwerkes oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.