Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung

Abschnitt:
IX.Abschnitt

Inhalt:
Sanitäre Vorkehrungen und sonstige Einrichtungen

Trinkwasser

Paragraf:
§084

Kurztext:
Waschgelegenheiten

Text:
§ 84. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(4) Bei Arbeiten mit ätzenden oder reizenden Arbeitsstoffen, wie Säuren, Laugen, Lacke, Lösemittel, Entfettungsmittel oder Mineralöle, müssen außerdem geeignete Hautschutz- und Hautpflegemittel sowie bei Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen auch geeignete Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
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