Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz

Abschnitt:
09. Abschnitt - Übergangsrecht und Aufhebung

Inhalt:

			

Paragraf:
§116

Kurztext:
Sonstige Übergangsbestimmungen für Präventivdienst

Text:
§ 116. (1) § 74 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte in Kraft.

(2) § 75 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über sicherheitstechnische Zentren in Kraft.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

(5) Bescheide gemäß § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes werden mit 1. Jänner 1995 gegenstandslos. Bescheide gemäß § 21 Abs. 6 sowie gemäß § 22c Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5 und Abs. 6 des Arbeitnehmerschutzgesetzes werden mit Inkrafttreten des § 82a dieses Bundesgesetzes gegenstandslos.

(6) Arbeitgeber, die über Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes für die jeweilige Arbeitsstätte gemäß § 78b Abs. 2 Z 1 verfügen, dürfen das Unternehmermodell gemäß § 78b Abs. 1 Z 2 ohne Nachweis ausreichender Kenntnisse durch eine Bescheinigung gemäß § 78b Abs. 2 Z 2 oder § 78b Abs. 4 bis längstens 31. Dezember 1999 anwenden.
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