§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern. (2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beschäftigung von 1. Arbeitnehmern der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht in Betrieben beschäftigt sind; 2. Arbeitnehmern des Bundes in Dienststellen, auf die das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, anzuwenden ist; 3. Arbeitnehmern in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287; 4. Hausgehilfen und Hausangestellten in privaten Haushalten; 5. Heimarbeitern im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961. (3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999)