Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz

Abschnitt:
01. Abschnitt - allgemeine Bestimmungen

Inhalt:

			

Paragraf:
§001

Kurztext:
Geltungsbereich

Text:
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beschäftigung von

           
1.
 Arbeitnehmern der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht in Betrieben beschäftigt sind;
 
2.
 Arbeitnehmern des Bundes in Dienststellen, auf die das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, anzuwenden ist;
 
3.
 Arbeitnehmern in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287;
 
4.
 Hausgehilfen und Hausangestellten in privaten Haushalten;
 
5.
 Heimarbeitern im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961.
 

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999)
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