Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz

Abschnitt:
IV. Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen

Inhalt:

			

Paragraf:
§048

Kurztext:
Vollziehung

Text:
§ 48. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 
1. hinsichtlich des § 40 die Länder,

2. hinsichtlich der Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich einer Bundesministerin oder eines Bundesministers betreffen, diese Bundesministerin oder dieser Bundesminister,

3. hinsichtlich der übrigen Angelegenheiten die Bundesregierung.
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