Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz

Abschnitt:
IV. Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen

Inhalt:

			

Paragraf:
§046

Kurztext:
Verweisungen auf andere Bundesgesetze

Text:
2. Abschnitt

Schlussbestimmungen

 

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

 

  § 46. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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