Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz

Abschnitt:
IV. Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen

Inhalt:

			

Paragraf:
§044

Kurztext:
Frauenförderung an Justizanstalten

Text:
IV. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

1. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

 

Frauenförderung an Justizanstalten

 

  § 44. Die Justizanstalten gelten als eigener Wirkungsbereich einer Dienstbehörde im Sinne des 2. Abschnittes des I. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes.
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