Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz

Abschnitt:
I. Teil -Gleichbehandlung

Inhalt:

			

Paragraf:
§006

Kurztext:
Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen

Text:
§ 6. Bei der Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen in für den Monatsbezug oder das Monatsentgelt bedeutsame Kategorien, wie Besoldungs-, Verwendungs- und Funktionsgruppen oder Dienstklassen, sind keine Kriterien für die Beurteilung der Tätigkeit der Frauen einerseits und der Männer andererseits zu verwenden, die zu einer Diskriminierung führen.
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